Informationen zum Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung 2022

18. November 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie schon in den vergangenen Jahren, erhalten Sie auch in diesem Jahr einen Musterbrief, mit dem Sie – wenn Sie möchten – Widerspruch gegen die Höhe Ihrer Besoldung einlegen können.

Zum Hintergrund:

1) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Alimentation der Beamtinnen und Beamten des Landes NRW in einigen Besoldungsgruppen nicht amtsangemessen ist. Das wirkt sich auf das gesamte Besoldungsgefüge und die Staffelung der Besoldungsgruppen aus, so dass die Besoldung insgesamt nicht amtsangemessen ist.

2) Mit der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind im vergangenen Jahr wurde bereits die Alimentation kinderreicher Familien auf ein verfassungsgemäßes Niveau angehoben, so dass sich die Widersprüche der vergangenen Jahre damit erledigt haben. Das Landeskirchenamt hat uns mitgeteilt, dass alle diejenigen Betroffenen, die regelmäßig Widerspruch gegen die Höhe der Alimentation ab dem dritten Kind eingelegt haben, eine rückwirkende Nachzahlung des erhöhten Familienzuschlags für die Jahre vor 2021 erhalten (sofern jeweils Widerspruch eingelegt wurde). Bedauerlicherweise erfolgt die Umsetzung äußerst schleppend; uns sind zahlreiche Beschwerden bekannt. Bitte richten Sie diese direkt an das Personaldezernat im Landeskirchenamt und setzen Sie die Pfarrvertretung ggf. in Kopie.

3) Das „Besoldungspaket 2022“ des Landes NRW kann als Antwort auf die bisher ergangenen Urteile zur amtsangemessenen Alimentation verstanden werden. Hier wird rückwirkend ab dem 01.01.2022 ein „regionaler Ergänzungszuschlag“ im Familienzuschlag Stufe 2 und 3 (erstes und zweites Kind) eingeführt, dessen Höhe abhängig von der Mietenstufe des Wohnortes gestaffelt ist. Die Auszahlung soll mit der nächsten Besoldungsanpassung ab dem 01.12.2022 erfolgen. Vermutlich wird dadurch eine amtsangemessene Alimentation erreicht, allerdings ist dies bisher nicht gerichtlich geprüft worden. Uns liegen weder vom Deutschen Beamtenbund noch von ver.di Informationen dazu vor. Insofern müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie – wenn Sie zum Kreis der Betroffenen gehören – Widerspruch einlegen.

(Hinweis: Die Umsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags zieht für Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber erhebliche und komplexe Berechnungen nach sich – Stichwort: Verhältnis von steuerlichem Mietwert der Dienstwohnung und Mietenstufe des Wohnortes.)

4) Ehepaare ohne Kinder und Alleinlebende erhalten den regionalen Ergänzungszuschlag nicht, sondern nur die allgemeine Besoldungsanpassung. Für diese Personengruppe kann es sinnvoll sein, weiterhin Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung einzulegen.

Hinweis:

Wie Sie wissen, richtet sich unsere Besoldung nach der im Bundesbesoldungsgesetz festgesetzten Höhe mit einem Bemessungsfaktor von 95%. Allerdings darf die Höhe der Besoldung nicht die Besoldungshöhe des Landes NRW unterschreiten. Daher ist für die Frage der Angemessenheit der Besoldung ausschließlich die Höhe der Besoldung NRW ausschlaggebend. Deshalb beziehen sich meine obigen Ausführungen auf das Besoldungsgesetz NRW.

Fazit:

Ob Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie selbst entscheiden. Die Pfarrvertretung schätzt die Aussichten als eher gering ein. Aber das hindert ja nicht, das beigefügte Schreiben ans Landeskirchenamt zu schicken.

Wichtig:

Bitte personalisieren Sie das Musterschreiben. Das Schreiben muss in Schriftform (!! nicht per Mail!) auf dem Dienstweg bis spätestens 30.12.2022 im Landeskirchenamt eingegangen sein.

Bei Rückfragen können Sie mich gerne – bevorzugt per Mail – kontaktieren.

Für die letzten Wochen dieses Jahres und die vor uns liegende Advents- und Weihnachtszeit wünsche ich Ihnen viel Kraft und Gottes Segen für Ihren Dienst. Bleiben Sie gesund und von Gott behütet!

Herzliche Grüße

Christoph Hüther

 

Pfarrer Christoph Hüther  

(Stv. Vorsitzender der Pfarrvertretung in der Ev. Kirche im Rheinland)
Kreuzstraße 6 | 55425 Waldalgesheim
Tel.: (06721) 3 21 38 | Fax: (06721) 3 20 38
https://www.pfarrvertretung.ekir.de