Nach Auffassung der Gewerkschaften GEW NRW und ver.di NRW und des Deutschen Beamtenbundes NRW entspricht die Besoldung auch der Pfarrerinnen und Pfarrer auch unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich insgesamt nicht dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Insofern bestehen erhebliche Zweifel u.a. an ihrer Verfassungsgemäßheit.
Es wird daher empfohlen, Widerspruch gegen die Besoldung bzw. Versorgung einzulegen. Dazu hat die Pfarrvertretung einen Musterbrief vorbereitet und zum Download zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch auf dem Dienstweg (über die zuständige Superintendentur) auf dem Postweg (nicht per E-Mail) bis zum 31.12.2024 im Landeskirchenamt eingegangen sein muss. Da mit erweiterten Schließungszeiten über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel zu rechnen ist, legen Sie den Widerspruch bitte rechtzeitig in den nächsten Tagen ein.
Hintergrundinformationen zum Widerspruch gegen die Höhe der gegenwärtigen Besoldung und Versorgung:
Der Dienstherr hat Beamte und Pfarrpersonen sowie ihre Familien entsprechend des verliehenen Amtes lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach dem Dienstrang, nach der mit dem jeweiligen Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Besoldung muss dabei sowohl bzgl. des mindestens einzuhaltenden Abstands zur Sozialen Grundsicherung als auch bzgl. der zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen einzuhaltenden Abstände verfassungskonform sein. Dies gilt in besonderem Maße für Beamte und Pfarrpersonen mit einem oder mehreren Kindern. Auf die die anzuwendenden Prüfungsparameter detailliert beschreibenden Entscheidungen des BVerfG, insbesondere vom 24.11.1998, 2 BvL 26/91 u. a. sowie vom 05.05.2015, 2 BvL 17/09 u. a., wird ausdrücklich verwiesen.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2018 mit zwei weiteren Beschlüssen – 2 C 32.17 und 2 C 34.17 – entschieden, dass die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war und dass dies auch für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016 gilt und hat diese Verfahren, u. a. auch wegen der Verletzung des Abstandsgebots, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auch für das Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 u. a. sowie 2 BvL 4/18 – festgestellt, dass die Richterbesoldung in den verfahrensgegenständlichen Jahren insgesamt in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war. Gleichzeitig konkretisierte es dabei seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2015, indem es u. a. ausdrücklich klarstellte, dass das Mindestabstandsgebot der Besoldung zur Grundsicherung einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt.
Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in der untersten Besoldungsgruppe ist ein nachhaltiges Indiz für eine unzureichende verfassungsrechtliche Ausgestaltung auch der nachfolgenden höheren Besoldungsgruppen.
In der Folge dieser Entscheidungen wurden seitens des Bundes und des NRW-Gesetzgebers zwar umfassende Anpassungen im Besoldungssystem vorgenommen, die so gestaltete Besoldungssituation begegnet aber weiterhin nachhaltigen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Festzustellen ist zunächst, dass die Nettobezüge spürbar hinter der Preisentwicklung zurückgeblieben sind. Diese Problematik hat sich durch die Inflationsentwicklung der letzten Jahre und die guten Tarifabschlüsse in anderen Branchen noch deutlich verschärft. Bezogen auf die Versorgung ist außerdem eine Unteralimentation wegen der Nichtübertragung der Corona-Sonderzahlung 2022 gegeben.
Insgesamt wahrt das gegenwärtige Besoldungs- und Versorgungsniveau das verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung nicht. Denn ein Verstoß ist auch dann gegeben, wenn in der untersten Besoldungsgruppe der Abstand nicht gewahrt ist.
Eine solch unzureichende verfassungsrechtliche Ausgestaltung setzt sich in die nachfolgenden höheren Besoldungsgruppen fort.
Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand zur Grundsicherung von 15 % soll im neuen Besoldungsrecht 2024 durch einen Wechsel der Bezugsgröße vom traditionellen Familienbild der Alleinverdienerfamilie hin zur Mehrverdienerfamilie hergestellt werden. Konkret geschieht dies durch Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung und – für den Fall eines tatsächlich nicht-vorhanden oder geringeren Partnereinkommens – durch Einführung eines sog. Ergänzungszuschlags zum Familienzuschlag auf Antrag. Eine solche Berechnung des Mindestabstands der Besoldung zur Grundsicherung ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig: zum einen ist die neue Regelung des Ergänzungszuschlags (§ 71b LBesG) eine an Komplexität kaum zu überbietende Norm, die dem einzelnen Beamten auferlegt, einen Antrag auf Zahlung der ihm vom Dienstherrn geschuldeten Differenzbesoldung zu stellen. Die amtsangemessene Alimentation ist verfassungsrechtlich betrachtet aber keine Holschuld für Beamte, sondern eine Bringschuld. Weder kann der Dienstherr diese Pflicht in Teilen auf den Beamten abwälzen und damit von einer vorherigen Antragsstellung abhängig machen, noch kann er sich die Einkünfte des Partners zunutze machen, um eine nicht dem Mindestabstandsgebot entsprechende Besoldung aufzustocken. Auch begegnet die bei Antragsstellung erforderliche Vorlage eines Nachweises über das Nettoeinkommen des Partners bzw. der Partnerin (§ 71b LBesG) erheblichen Bedenken zur Vereinbarkeit mit den Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung.
Schließlich bestehen an der typisierenden Zugrundelegung der Mehrverdienerfamilie als neue Bezugsgröße auch deshalb Zweifel, weil z. B. alleinerziehende Elternteile nicht vom neuen Leitbild erfasst sind, obwohl sie ca. 25 % der Familien mit Kindern in Deutschland ausmachen (Quelle: Statista).
Völlig unzureichend und unnötig kompliziert sind auch die Regelungen zur Ausgleichszulage zum Familienzuschlag zur Abmilderung der Folgen der Regionalisierung der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder (§91b LBesG).
Ungeachtet dieser Neuregelungen ist weiter festzuhalten, dass die Neuregelung des Familienzuschlags und die Einführung eines regionalen Ergänzungszuschlags für Beamte mit Kindern zu einer rechtlich unzulässigen Verknüpfung bzw. Vermischung einer Ortskomponente einerseits mit dem Familienstand bzw. der Kinderzahl andererseits führt. Warum kinderlose oder ledige Beamte, die je nach Wohnort ebenfalls entsprechend erhöhte Wohnkosten zu tragen haben, im Hinblick auf die dem Familienzuschlag zu Grunde liegende Ortskomponente anders behandelt werden als diejenigen, die einen Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 erhalten, ist nicht nachvollziehbar.
Ortsabhängige (Mehr-)Kosten fallen in gleichem Umfang für ledige oder verheiratete kinderlose Beamte an. Unterschiedliche Lebenshaltungskosten an verschiedenen Orten betreffen alle dort Wohnenden gleichermaßen und sind unabhängig von dem Familienstand und der Kinderzahl. Die Verknüpfung des Familien-/Ergänzungszuschlags und der Kinderzahl mit einer Ortskomponente wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn auch andere ledige oder verheiratete kinderlose Beamte einen Ortszuschlag bekämen. Dies ist nicht der Fall und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gem. Art. 3 Abs.1 GG und in der Folge dazu, dass das Besoldungssystem in sich nicht stimmig bzw. widerspruchsfrei und damit rechtswidrig ist.
Auch die Modifikationen der Besoldungsgruppen A5 bis A10 durch Streichung der Erfahrungsstufen 1 und 2 rückwirkend zum 01.01.2022 begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht zwischen den Beamten, die bisher in den Erfahrungsstufen 1 und 2 waren und nun in die Stufe 3 übergeleitet werden, gegenüber denen, die zuvor regulär die Stufen 1 und 2 durchlaufen haben und sich nun in der Stufe 3 oder höher befinden. Die Streichung bewirkt im Ergebnis einen zeitlichen Vorteil für die übergeleiteten Beamten, welche die ursprünglich vorgesehenen Erfahrungsstufen nun „überspringen“ und so schneller in die höhere Erfahrungsstufe 3 gelangen.
Es existiert zudem keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Besserstellung der Besoldungsgruppen A5 bis A10 in zeitlicher Hinsicht gegenüber den Besoldungsgruppen ab A11 aufwärts. Diese müssen alle Erfahrungsstufen weiterhin regulär durchlaufen. Insofern hätten auch die höheren Besoldungsgruppen entsprechend angepasst werden müssen. Ferner ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen den Beamten, die neu in die Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 eingestellt werden, und allen anderen, die bereits im Beamtenverhältnis stehen und regulär die Erfahrungsstufen durchlaufen haben. An einem entsprechenden Ausgleich für die von der Streichung nicht profitierenden Beamten fehlt es.
Da der Gesetzgeber zudem nicht umfassend und nachvollziehbar erläutert hat, aus welchen Gründen er diese Entscheidungen mit Blick auf die Besoldungshöhe und -struktur getroffen hat, genügt auch die Gesetzesbegründung der Neuregelungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Obwohl der Widerspruch sich neben 2024 ausdrücklich auch auf die Folgejahre bezieht, wird bekräftigt, dass die neuen Regelungen zur jährlichen Rügeobliegenheit zu niedrig bemessener Besoldung und Versorgung (§ 7 Abs. 7 LBesG und § 3 Abs. 4 LBeamtVG) keine schlichte Klarstellung, sondern rechtswidrige Neuregelungen sind. Denn sie beschränken die Geltendmachung von Ansprüchen auf verfassungsrechtlich geschuldete Besoldung oder Versorgung in nicht verhältnismäßiger Weise. Die NRW-Landesregierung hat im letzten Jahr mehrere Verfahren vor Verwaltungsgerichten in NRW verloren, in denen die Gerichte klargestellt haben, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch für die folgenden Jahre ausreicht. Das gelte nur dann nicht, wenn der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt habe oder aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände Anlass bestanden habe, klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibe (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023, 1 K 4610/21, VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023, 5 K 47/22, VG Aachen Urteil vom 16.10.2023, jeweils mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 -, juris, Rn.7, und vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 -, juris, Rn.6, sowie OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 -, juris, Rn.37 ff).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine verfassungskonforme Besoldung/Versorgung im Bereich des Bundes, im Land Nordrhein-Westfalen und folglich auch in der Evangelischen Kirche im Rheinland weiterhin nicht gewährt wird.
(CH – 24.11.2024)
- Musterwiderspruch 2024 0.03 MB

