Wiedereinführung der Durchstufung beschlossen

Landessynode 2019

Beschlüsse rund um Besoldung, Beihilfe und Versorgung

Die Pfarrvertretung nahm auch auf der Landessynode 2019 ihre Beobachterposition wahr!

Die Pfarrvertretung ist erfreut darüber, dass die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland am 9. Januar mit überwältigender Mehrheit beschlossen hat, Pfarrerinnen und Pfarrer nach zwölfjähriger Dienstzeit wieder in die Besoldungsgruppe A14 durchzustufen. Damit wird sich künftig auch wieder das Ruhegehalt (Pension) nach dieser Besoldungsgruppe berechnen. Die Regelung gilt rückwirkend für alle bestehenden Pfarrdienstverhältnisse.

Damit hat die Landessynode ihre Beschlüsse der Jahre 2008 und 2011 korrigiert, mit denen in das Gehaltsgefüge der Landeskirche eingegriffen wurde und die zu Lasten ausschließlich der Berufsgruppe der Pfarrerinnen und Pfarrer ging.

In der Plenardiskussion wurde von mehreren Rednern deutlich gemacht, dass nun der Zeitpunkt gekommen sei, diese Ungleichbehandlung zurückzunehmen. Die Diskussion in den beteiligten Ausschüssen und später im Plenum war von großer Sachlichkeit und Wertschätzung für den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer geprägt.

Weiterhin hat die Landessynode beschlossen, die Besoldung nicht mehr am Recht und den Besoldungstabellen des Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren, sondern das Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes mit den entsprechenden Besoldungstabellen zu übernehmen. Damit wurde eine Forderung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD umgesetzt, demzufolge sich die Landeskirchen am Bundesrecht orientieren sollen.

Da die Besoldung des Bundes etwas höher ist als die des Landes, wurde ein Bemessungsfaktor von 95 % eingeführt, so dass die Besoldungshöhe in etwa gleichbleibt. Es wird sichergestellt, dass niemand in der Besoldung oder Versorgung schlechter gestellt wird als bisher.

Aus rechtlichen Erwägungen wird die Krankheitsbeihilfe weiterhin auf dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen beruhen, hier ergeben sich also keine Änderungen.

Außerdem wurde die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung zur Förderung der privaten Altersvorsorge oder auch zur privaten Nutzung von Dienstfahrrädern (E-Bikes) geschaffen.

Die Beschlüsse zur Pfarrbesoldung gelten ab dem 1. April 2020 (!), da bis dahin noch erhebliche juristische Feinarbeit in der Umsetzung der Beschlüsse erforderlich ist.

Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Vergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer nicht mehr nach der Landesbesoldungsordnung NRW, sondern nach der Besoldungsordnung des Bundes, wobei ein Bemessungsfaktor von 95 % angewendet wird. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die derzeit nach A13 besoldet werden oder die bereits vor 2008 nach A14 durchgestuft wurden, erhöht sich die Besoldung nur minimal.

Grundsätzlich aber werden alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die zwölf Dienstjahre nach erstmaliger Übertragung einer Pfarrstelle absolviert haben, wieder nach A14 durchgestuft. Personen, die bereits die sog. Erfahrungszulage erhalten, werden zum 01.04.2020 ebenfalls durchgestuft. Für diese Personengruppe erhöhen sich die Bezüge geringfügig.

Auch die Ruhestandbezüge berechnen sich dann nach der Besoldungsgruppe A14.

Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erhalten eine Besoldung nach A13 (bisher 90% von A13). Vikarinnen und Vikare erhalten die Anwärterbezüge des Bundes zur Bes.-Gr. A13 (hier wird auf den Bemessungsfaktor von 95 % verzichtet).

Neu eröffnet hat die Landessynode die Möglichkeit für Berufseinsteiger, sich nicht privat versichern zu müssen, sondern weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben. Die Landeskirche übernimmt in diesem Fall die hälftigen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das Gesetz gilt ab dem 01.07.2019.

Diese Regelung betrifft auch diejenigen jetzt schon im Dienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer in öfftl.-rechtlichen Dienstverhältnissen, die sich aufgrund besonderer familiärer oder gesundheitlicher Bedingungen nicht privat versichern konnten, sondern in der gesetzlichen Krankenversicherung als „freiwillig Weiterversicherte“ verbleiben mussten, bislang aber keinen hälftigen Beitragszuschuss von der Landeskirche erhielten. Die Pfarrvertretung bittet die Betroffenen dringend, sich zeitnah mit der Personalabteilung im Landeskirchenamt in Verbindung zu setzen. (CH – 11.01.2019)