Besoldungsinformation des LKA für den Monat Dezember 2022

An dieser Stelle geben wir eine Information des LKA zur Auszahlung der Bezüge im Monat Dezember weiter. Der Versand der Gehaltsmitteilungen über den Dienstleister verzögert sich. Da es bedeutende Veränderungen gibt, wird vorab entsprechend informiert. (PS – 01.12.2022)

Sehr geehrte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,

Sie haben in den vergangenen Tagen die Besoldung für den Monat Dezember erhalten. Da in diesem Auszahlungsmonat Änderungen in der Gesetzgebung berücksichtigt wurden, haben Sie möglicherweise einen anderen Betrag ausgezahlt bekommen als üblich.

Der Versand der schriftlichen Gehaltsmitteilungen per Post verzögert sich aus technischen Gründen, so dass Sie derzeit Ihre Auszahlungsbeträge nicht nachvollziehen können. 

Wir stehen hierzu im Austausch mit unserem Dienstleister, damit Ihnen diese schnellstmöglich zugestellt werden.

In die Gehaltsmitteilungen haben wir weitere Informationen zu den Besoldungsänderungen eingefügt, die Sie per Mail an „Besoldungsinformation@ekir.de“ abrufen können.

Die bereits vorbereiteten Informationen möchten wir Ihnen daher auf diesem Wege zukommen lassen.

Wir hoffen, dass wir mit den folgenden Hinweisen Antworten auf Fragen geben können, die Sie sich aus Anlass der aktuellen Besoldung möglicherweise stellen:

  1. Warum erhalte ich andere – höhere – Bezüge (Grundbezug, Strukturzulage, Systemzulage, Familienzuschläge)?
    Diese Änderungen können sich aus Anlass der Besoldungserhöhung des Landes NRW (2,8 %) ab dem 01.12.2022 ergeben.
    Wir haben mit der aktuellen Besoldung 12/2022 die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.12.2022 des Landes NRW umgesetzt.Für beamtete Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen in NRW gilt:

Die Besoldungsanpassung führt bei Ihnen zu einer Erhöhung Ihrer Bezügebestandteile, da Sie unmittelbar nach den Bezügetabellen des Landes NRW besoldet werden.

Für Pfarrer*innen, Vikare*innen und Kirchenbeamte*innen gilt:

Die Höhe der Besoldung richtet sich bei Ihnen auf Grund der kirchengesetzlichen Regelungen (BVG.EKD) nach den Werten der Bundesbesoldung (mit einem Bemessungsfaktor von 95 %). Die Höhe des Grundbezuges bleibt daher auf dem Stand des Bundes zum 01.04.2022 unverändert. Gesetzlich geregelt ist, dass diese Besoldungshöhe nach Bundestabelle jedoch stets mindestens die Höhe der Landesbesoldung NRW erreichen muss. Aus diesem Grunde wurde die sog. Systemzulage eingeführt, die Sie auch Ihrer Bezügemitteilung entnehmen können. Die Besoldungserhöhung des Landes NRW wird bei Ihnen daher wie gewohnt über diese Systemzulage abgebildet. Führt die aktuelle Besoldungserhöhung des Landes NRW zu einem höheren Grundbezug, so erhalten Sie die Differenz also durch Auszahlung der angepassten Systemzulage (Mindestniveau Land NRW 100 %).

Entsprechendes gilt auch für die Familienzuschläge. Sollten diese nach Besoldungserhöhung des Landes NRW oberhalb der Werte der Bundesbesoldung liegen, so erhalten Sie auch hier die höheren Werte, die nach dem Land NRW zu zahlen sind.

II. Was bedeutet „regionaler Ergänzungszuschlag“ und wie wirkt sich die Neuregelung des Landes NRW auf meine monatliche Besoldung aus?
Auch hier gilt: Wir haben mit der aktuellen Besoldung 12/2022 die gesetzliche Neuregelung zum 01.12.2022 des Landes NRW umgesetzt. Danach erhalten Besoldungsempfänger*innen mit Kindern im Familienzuschlag abhängig von ihrem Wohnort ggf. neue Beträge zum Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 (bei einem bzw. zwei Kindern)

Ab dem 01.12.2022 sind diese Beträge bei der Ermittlung der Kinderanteile im Familienzuschlag zu berücksichtigen und werden monatlich ausgezahlt.

Hintergrund dafür ist, dass das Land NRW in Umsetzung der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte beschlossen hat, dass die Kinderanteile abhängig vom Wohnort der Besoldungsempfänger*innen zu berechnen ist. Danach sind bei der Ermittlung der Kinderanteile für die ersten beiden Kinder die Mietenstufen nach der Wohngeldverordnung des Bundes zu berücksichtigen. Dabei werden alle Gemeinden und Kreise bestimmten Mietenstufen zugeordnet (Mietenstufe 1 – 7). Je nachdem, wo Sie zum 01.12.2022 Ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, erhalten Sie die Kinderanteile im Familienzuschlag unter Berücksichtigung folgender Tabelle:

Regionaler Ergänzungszuschlag Land NRW
Gültig vom 1.1.2022 bis 30.11.2022
Mietenstufe         I                II                   III                 IV                  V                 VI               VII
1. Kind                   –                     –            43,39          170,97            287,86          413,56          554,98
2. Kind          227,55          353,60           440,10          463,45           489,65          511,07          541,65
Summe:        227,55          353,60           483,49          634,42           777,51          924,63        1.096,63

Wie immer sind bei der Berücksichtigung von Kinderanteilen im Familienzuschlag folgende Punkte von Bedeutung: Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, möglicherweise konkurrierende Ansprüche von Lebenspartner*innen sowie der Umfang Ihrer Beschäftigung

III. Wieso erhalte ich eine Nachzahlung?
Ergibt sich aus der Neuregelung zum Familienzuschlag unter Beachtung der für Sie geltenden Mietenstufe ein erhöhter Kinderanteil im Familienzuschlag hat der NRW-Gesetzgeber folgendes beschlossen:

Nach gesetzlicher Regelung des Landes NRW sind diese neuen Werte im Kinderanteil des Familienzuschlags rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2022 bis einschließlich 30.11.2022 als sog. regionaler Ergänzungszuschlag nachzuzahlen. Die Auszahlung hat mit den Dezemberbezügen zu erfolgen.

Daraus ergibt sich, dass wir mit dieser Dezemberabrechnung unter Beachtung von Wohnsitz und Mietenstufe für die vergangenen elf Monaten eine Nachzahlung zur Auszahlung gebracht haben, wenn und soweit sich nach obiger Tabelle für Sie aus der Neuregelung höhere Kinderanteile im Familienzuschlag ergeben haben.

IV. Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres 2022 umgezogen bin?
Nach der gesetzlichen Regelung sind die Wohnverhältnisse zum 01.12.2022 für diese Dezemberabrechnung maßgebend. Sollten Sie jedoch zwischen Januar und Dezember Ihren gemeldeten Wohnsitz geändert haben, so könnte für Sie eine Berücksichtigung des alten Wohnsitzes bis zum Zeitpunkt des Umzuges für Sie von Vorteil sein. Dies ist dann der Fall, wenn Ihre alte Meldeadresse einer höheren Mietenstufe zugeordnet ist. Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, mit formlosen Antrag unter Nachweis der alten Meldeanschrift eine Nachberechnung zu verlangen. Diesen Antrag senden Sie bitte per Post schriftlich an das Landeskirchenamt in Düsseldorf.

V. Wo kann ich mehr über die neuen Besoldungshöhen erfahren?
Für weitergehende Informationen bitten wir Sie die Veröffentlichung des Kirchlichen Amtsblattes im Dezember 2022 einzusehen. Aus den darin enthaltenen Besoldungstabellen können Sie alle Werte ablesen. Die Veröffentlichung dieser neuen Tabellenwerte wird ab dem 19.12.2022 unter www.ekir.de abrufbar sein.

VI. Hinweis auf die Besoldungsmitteilung für Januar 2023
Gerne möchten wir Sie abschließend darauf hinweisen, dass wir ab dem neuen Jahr mit einem anderen Programm-Dienstleister in der automatisierten Bezügebearbeitung zusammenarbeiten werden. Die Berechnungen und die Bearbeitungen erfolgen weiterhin aus dem LKA. Wir sind und bleiben vollumfänglich wie bisher Ihr Ansprechpartner. Lediglich die EDV-Dienstleistung im Hintergrund ändert sich ab dem nächsten Jahr.

VII. Wann erhalte ich meine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022?
Der Wechsel des EDV-Dienstleisters hat zur Folge, dass wir die diesjährige Lohnsteuerbescheinigung für 2022 einen Monat später versenden werden, also voraussichtlich mit der Abrechnung für Februar 2023 Ende Januar.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner*innen in der Personalabteilung.